8 stützt auf die ärztliche Einschätzung und die Aussagen der Beschuldigten und D.________ als erstellt. Bei D.________ dürfte gemäss seinen Angaben zum Cannabiskonsum denn auch eine gewisse Gewöhnung vorgelegen haben. Weiter erscheint es glaubhaft, dass die Beschuldigte, wie sie ausführte (pag. 118 Z. 34 ff.), die engen Pupillen und die fehlende Lichtreaktion nicht bemerkte, hätte sie doch für die Beurteilung der Lichtreaktion einen Pupillentest (mit einer Taschenlampe) vornehmen müssen.