Sie habe nie mit ihm über Drogenkonsum gesprochen (pag. 118 Z. 14 ff.), sie habe sich nie bei ihm erkundigt, da sie davon ausgegangen sei, es sei klar, dass man entweder Drogen nehme oder fahre (pag. 118 Z. 18 ff., pag. 119 Z. 1 ff Z. 5 ff.). Ihr sei während der Lernfahrt am Verhalten von D.________ nichts aufgefallen, er habe keine Konzentrationslücken gehabt und er sei gut gefahren (pag. 118 Z. 29 ff.). Dass sich D.________ rund fünfzehn Stunden nach seinem Konsum nicht mehr high fühlte und sein Verhalten – abgesehen vom inneren Antrieb – unauffällig war, erachtet die Kammer somit ge-