Nachdem D.________ auf die Frage, ob die Beschuldigte am 20. Dezember 2022 hätte merken können, dass er am Vorabend gekifft habe, angab «Kann sein» (pag. 124 Z. 25 und 31), führte er schliesslich aus, es sei nicht möglich, dass die Beschuldigte gemerkt habe, dass er gekifft habe (pag. 124 Z. 34). Die Beschuldigte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022 an, dass D.________ sehr gut gefahren sei und sie nicht gewusst habe, dass er kiffe, nur dass er Zigaretten drehe (pag. 12). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Vorinstanz gab sie ebenso an, nicht gewusst zu haben, dass D.________ kiffe (pag. 118 Z. 7 ff.). Sie habe nie mit ihm über Drogenkonsum gesprochen (pag.