Der untersuchende Arzt erachtete insbesondere das Bewusstsein von D.________ als klar, die zeitliche und örtliche Orientierung als erhalten, die Sprache als unauffällig und er schätzte den Beeinträchtigungsgrad insgesamt als leicht ein (Strafakten BJS 22 26997, pag. 13). Zum – mit Ausnahme der engen Pupillen, fehlenden Lichtreaktion und des inneren Antriebs – unauffälligen körperlichen Verhalten passen schliesslich auch die konstanten und miteinander in Einklang stehenden Aussagen von D.________ und der Beschuldigten. D.________ erklärte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022, er habe am Vorabend zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr einen Joint Marihuana geraucht (pag.