festgestellt wurde (Strafakten BJS 22 26997, pag. 13), geht die Kammer davon aus, dass diese Umstände tatsächlich vorlagen, sich hingegen die übrigen Feststellungen der Polizei gemäss Ankreuzliste (u.a. zeitliche/örtliche Desorientierung, Cannabisgeruch, lallende Sprache) nicht rechtsgenüglich erstellen lassen. Dies insbesondere mit Blick auf die tatnahe ärztliche Untersuchung von D.________ am 20. Dezember 2022 um 11:30 Uhr (d.h. eine Stunde und 45 Minuten nach der Polizeikontrolle), welche neben dem angetriebenen Verhalten keine Auffälligkeiten ergab. Der untersuchende Arzt erachtete insbesondere das Bewusstsein von D.___