4 ff.), wurden dort nicht als Gründe für die Durchführung des Betäubungsmittelschnelltests genannt und somit nicht als ausschlaggebend für den Schnelltest erachtet. Da unter «Grund für die Durchführung eines Betäubungsmittelvortests» die fehlende Lichtreaktion und die engen Pupillen handschriftlich ausformuliert wurden (pag. 7), das angetriebene Verhalten neben den Polizisten auch vom untersuchenden Arzt des Instituts für Rechtsmedizin festgestellt wurde (Strafakten BJS 22 26997, pag.