7 einbar, dass D.________ zugleich schläfrig/apathisch und unruhig/angetrieben gewesen sein soll, da dies gegenteilige Verhaltensbilder sind. Zudem wurden eine laufende Nase, Cannabisgeruch sowie eine verlangsamte Reaktion und lallende Sprache festgestellt (pag. 8) – diese Beobachtungen fanden jedoch keinen Eingang in den Anzeigerapport (vgl. pag. 4 ff.), wurden dort nicht als Gründe für die Durchführung des Betäubungsmittelschnelltests genannt und somit nicht als ausschlaggebend für den Schnelltest erachtet.