diese Feststellungen seien der Anlass für die Durchführung eines Drogenschnelltests gewesen (pag. 5). Es ist vorab festzuhalten, dass die Feststellungen im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit teilweise widersprüchlich sind: Während unter dem Punkt «Grund für die Durchführung eines Betäubungsmittel-Vortests» eine fehlende Lichtreaktion vermerkt wurde (pag. 7), wurde unter «Beobachtungen bei der Person» festgehalten, dass eine Lichtreaktion vorhanden gewesen sei (pag. 8). Ferner ist kaum ver-