Schliesslich habe er eine laufende Nase und Cannabisgeruch aufgewiesen (pag. 8). Unter «Grund für die Durchführung» des Betäubungsmittelschnelltests wurde handschriftlich vermerkt, dass D.________ keine Lichtreaktion gezeigt, enge Pupillen aufgewiesen, den Konsum angegeben und «BM» [gemeint Betäubungsmittel] bei sich getragen habe (pag. 7). Im Anzeigerapport wurde sodann festgehalten, dass bei D.________ sehr enge Pupillen und eine fehlende Lichtreaktion festgestellt worden seien; diese Feststellungen seien der Anlass für die Durchführung eines Drogenschnelltests gewesen (pag. 5).