123 Z. 28). Aufgrund der eher kurzen Dauer der Bekanntschaft im Zeitpunkt der Lernfahrt und der Tatsache, dass die Beschuldigte und D.________ – welche Art Beziehung sie auch immer führten – in verschiedenen Wohnungen lebten, erscheint es der Kammer durchaus denkbar, dass die Beschuldigte keine Kenntnis vom Cannabiskonsum von D.________ hatte, selbst wenn die beiden regelmässig miteinander auf Lernfahrten gewesen sind. Auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten und D.________ kann abgestellt und festgehalten werden, dass die Beschuldigte vom Cannabiskonsum von D.________ nichts wusste.