, Z. 14 f.) vor dem Vorfall vom 20. Dezember 2022 regelmässig miteinander auf Lernfahrten. Dass sich die Beschuldigte bei der Vorinstanz nicht mehr an die genaue Anzahl Lernfahrten erinnern konnte (pag. 21 f.) und bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022 noch angab, D.________ etwa 20-mal als Begleitperson begleitet zu haben (pag. 12), ändert an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, wonach sie regelmässig, d.h. mehrfach, mit D.________ auf Lernfahrten gewesen ist, nichts. Diese Diskrepanz dürfte auf den Zeitabstand zwischen der Lernfahrt resp.