So führte die Beschuldigte anlässlich ihrer erstinstanzlichen Einvernahme aus, dass sie und D.________ eine Liebesbeziehung führen würden, welche wohl bereits im Zeitpunkt der Lernfahrt bestanden habe (pag. 117 Z 39 ff.). Dagegen verneinte D.________ eine Liebesbeziehung mit der Beschuldigten zu führen und bezeichnete die Beziehung als freundschaftlich (pag. 122 Z. 24 ff.). Immerhin kann betreffend Intensität der Beziehung festgehalten werden, dass die Beschuldigte und D._____