__ kennengelernten und sie sich im Zeitpunkt der Lernfahrt erst seit ein paar Monaten kannten. Was die Art der Beziehung anbelangt, liess die Vorinstanz zu Recht offen, ob zwischen der Beschuldigten und D.________ im Zeitpunkt der Lernfahrt eine Liebesbeziehung bestand, zumal die Aussagen der beiden diesbezüglich auseinandergehen und sich die Antwort ohnehin nicht massgeblich auf das Beweisthema auswirken würde. So führte die Beschuldigte anlässlich ihrer erstinstanzlichen Einvernahme aus, dass sie und D.________ eine Liebesbeziehung führen würden, welche wohl bereits im Zeitpunkt der Lernfahrt bestanden habe (pag.