und führte schliesslich aus, dass er sich nicht sicher sei, ob die Beschuldigte seit einem oder zwei Jahren oder weniger lange im gleichen Wohnhaus lebe wie er (pag. 122 Z. 43 f.). Mit der Vorinstanz ist daher für die Frage der Dauer der Bekanntschaft zwischen der Beschuldigten und D.________ auf die Aussagen der Beschuldigten abzustellen. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte und D.________ anlässlich einer PC-Support-Dienstleistung durch D.________ kennengelernten und sie sich im Zeitpunkt der Lernfahrt erst seit ein paar Monaten kannten.