121 Z. 43 ff.). Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie D.________ im Zeitpunkt der Lernfahrt erst seit ein paar Monaten gekannt habe (pag. 12, pag.117 Z. 24 ff.), konstant blieben und sich als glaubhaft erweisen. Demgegenüber machte D.________ diesbezüglich widersprüchliche Aussagen. So sprach er zunächst von einem Jahr (pag. 122 Z. 18) der Bekanntschaft, auf nochmalige Frage von zwei Jahren (pag. 122 Z. 22) und führte schliesslich aus, dass er sich nicht sicher sei, ob die Beschuldigte seit einem oder zwei Jahren oder weniger lange im gleichen Wohnhaus lebe wie er (pag.