118 Z 24 ff.). Zudem ist unbestritten, dass die forensisch-toxikologische Untersuchung betreffend D.________ einen THC-Wert von mindestens 3.0 µg/L ergab (Akten BJS 22 26997, pag. 10 ff.). Zu prüfen ist einzig, ob die Beschuldigte sich vor der Lernfahrt über die Fahrfähigkeit resp. einen möglichen Drogenkonsum von D.________ hätte informieren müssen (vgl. dazu auch die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 198), wobei es sich um eine Rechtsfrage handelt. Mit Blick darauf sind in sachverhaltlicher Hinsicht die Begleitumstände der Lernfahrt zu klären.