11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie am 20. Dezember 2022 als Begleitperson fungierte und zusammen mit D.________ als Lernfahrer (resp. Fahrschüler; vgl. Art. 15 Abs. 2 SVG) auf der E.________ (Autobahneinfahrt) mit einem Personenwagen unterwegs war (pag. 40). Unbestritten ist sodann, dass sie anlässlich dieser Fahrt im Rahmen einer routinemässigen Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und bei D.________ ein Drogenschnelltest durchgeführt wurde, welcher positiv auf die Substanz THC reagierte (pag. 40; pag. 116 Z. 32 ff.; pag. 118 Z 24 ff.).