149 f.). Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die Beschuldigte und D.________ zum Zeitpunkt der Lernfahrt erst seit ein paar Monaten gekannt hätten und die Beschuldigte vom Drogenkonsum von D.________ nichts gewusst habe. Weiter sei es D.________, abgesehen von den engen Pupillen und der fehlenden Lichtreaktion, am 20. Dezember 2022 körperlich nicht anzumerken gewesen, dass er am Vorabend Cannabis konsumiert habe (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150 f.).