10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft und kam gestützt darauf sowie die weiteren Beweismittel (insbesondere den Anzeigerapport vom 30. Dezember 2022) beweiswürdigend zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl – ausgenommen von der aus dem beschriebenen Sachverhalt geschlussfolgerten Pflichtverletzung – erstellt sei (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 149 f.).