Als Begleitperson war die Beschuldigte während der Fahrt dabei. Sie ist für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand von D.________ mitverantwortlich, da sie ihre Pflichten als Begleitperson verletzt hat. So hätte sie sich zumindest über die Fahrfähigkeit von D.________ infomrieren [sic!] müssen und sich vergewissern, dass dieser keine Drogen konsumiert hatte. 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 148 f.).