7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 20. Juli 2023, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich am 20. Dezember 2022 um ca. 09:45 Uhr auf der Autobahneinfahrt E.________, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht zu haben. Der entsprechende Sachverhalt ist im Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 18): D.________ führte am 20.12.2022 als Lernfahrer einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (THC mind. 3.0 µg/L). Als Begleitperson war die Beschuldigte während der Fahrt dabei.