3 durch Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L), sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) zu prüfen. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Das Berufungsgericht entscheidet mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung