6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), angeblich begangen