406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 193 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 11. Juli 2024 und ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 197 ff.). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 31. Juli 2024 fristgerecht zur Berufungsbegründung Stellung nehmen und reichte die Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ zu den Akten (pag.