3. Schriftliches Verfahren Am 16. Mai 2024 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit einverstanden seien (pag. 181 f.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 bzw. 6. Juni 2024 erklärten sich die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 185 f. und 187). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;