Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 172 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiber i.V. Steffen Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 8. Februar 2024 (PEN 23 568) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Februar 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L), angeblich begangen am 20. Dezember 2022, um ca. 09:45 Uhr auf der E.________ (Autobahneinfahrt), frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz von CHF 3'726.25 und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 an den Kanton Bern (pag. 133 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland mit Eingabe vom 23. Februar 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 138). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. April 2024 (pag. 143 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 141 f.). Die General- staatsanwaltschaft des Kantons Bern reichte am 25. April 2024 form- und fristge- recht die Berufungserklärung ein und erklärte, das Urteil vollumfänglich anzufech- ten (pag. 165 ff.). Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 verzichtete die Beschuldigte, ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________ bzw. Rechtsanwalt C.________, darauf Anschlussberufung zu erheben oder Anträge betreffend die Eintretensfrage zu stel- len (pag. 180). 3. Schriftliches Verfahren Am 16. Mai 2024 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, mitzuteilen, ob sie damit ein- verstanden seien (pag. 181 f.). Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 bzw. 6. Juni 2024 erklärten sich die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte mit der Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 185 f. und 187). Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweize- rischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens angeordnet und die Generalstaatsanwaltschaft aufgefordert, in- nert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 193 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung der General- staatsanwaltschaft datiert vom 11. Juli 2024 und ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 197 ff.). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 31. Ju- li 2024 fristgerecht zur Berufungsbegründung Stellung nehmen und reichte die Ho- norarnote von Rechtsanwältin B.________ zu den Akten (pag. 211 ff.). Die Gene- ralstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 26. August 2024 auf eine Re- plik (pag. 228). Am 26. August 2024 schloss die Verfahrensleitung unter Bekannt- gabe der voraussichtlichen Kammerbesetzung den Schriftenwechsel und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 229 f.). 2 Mit Verfügung vom 4. März 2025 wurde den Parteien die geänderte Kammerzu- sammensetzung mitgeteilt (pag. 232 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 12. Juli 2024; pag. 207), ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 10. Juli 2024; pag. 203 ff.) und ein ADMAS-Auszug (datierend vom 12. Juli 2024; pag. 206) über die Beschuldigte eingeholt. 5. Anträge der Parteien 5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich ihrer Berufungserklärung und bestätigte in der schriftlichen Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 166, 198; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L) begangen am 20.12.2022, um ca. 09.45 Uhr, bei der E.________ (Autobahneinfahrt), schuldig zu erklären. 2. A.________ sei zu verurteilen 2.1 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 1'500.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage); 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. 5.2 Anträge der Verteidigung Die Verteidigung stellte in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2024 folgende Anträge (pag. 211; Hervorhebungen im Original): 1. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des Urteils des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 8. Februar 2024 freizusprechen vom Vorwurf des Führens ei- nes Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 20. Dezember 2022, um ca. 09:45 Uhr bei der E.________ (Autobahneinfahrt) 2. A.________ sei eine Entschädigung (erstinstanzlich gemäss Ziff. I. des Urteils des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland vom 8. Februar 2024; oberinstanzlich gemäss beiliegender Honorar- note) auszurichten. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Zufolge vollumfänglicher Anfech- tung des erstinstanzlichen Urteils ist der Freispruch vom Vorwurf der Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), angeblich begangen 3 durch Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L), sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädi- gungsfolgen durch die 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern (nach- folgend: Kammer) zu prüfen. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Das Berufungsgericht entscheidet mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 20. Juli 2023, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich am 20. Dezem- ber 2022 um ca. 09:45 Uhr auf der Autobahneinfahrt E.________, des Führens ei- nes Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht zu haben. Der entsprechende Sachverhalt ist im Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 18): D.________ führte am 20.12.2022 als Lernfahrer einen Personenwagen unter Drogeneinfluss (THC mind. 3.0 µg/L). Als Begleitperson war die Beschuldigte während der Fahrt dabei. Sie ist für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand von D.________ mitverantwortlich, da sie ihre Pflichten als Begleitperson verletzt hat. So hätte sie sich zumindest über die Fahrfähigkeit von D.________ infomrieren [sic!] müssen und sich vergewissern, dass dieser keine Drogen konsumiert hatte. 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 148 f.). 9. Beweismittel Es liegen der Kammer folgende objektiven und subjektiven Beweismittel vor: - Anzeigerapport vom 30. Dezember 2022 (pag. 1 ff.); - Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (pag. 7 ff.); - Aussagen von D.________ anlässlich der Kurzeinvernahme vom 20. Dezember 2022 (pag. 10 f.); - Aussagen der Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Dezember 2022 (pag. 11 f.); - Einsprachebegründung der Beschuldigten vom 24. August 2023 (pag. 40 ff.); - Aussagen der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Februar 2024 (pag. 115 ff.); - Aussagen von D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Februar 2024 (pag. 121 ff.); - Forensisch-toxikologischer Abschlussbericht betreffend D.________ des Insti- tuts für Rechtsmedizin (Strafakten BJS 22 26997, pag. 10 ff.); 4 - Protokoll der ärztlichen Untersuchung von D.________ des Instituts für Rechtsmedizin (Strafakten BJS 22 26997, pag. 13); - ADMAS-Auszug über D.________ datierend vom 29. März 2023 (Strafakten BJS 22 26997, pag. 23 ff.). 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft und kam gestützt darauf sowie die weiteren Beweismittel (insbesondere den Anzeigerapport vom 30. Dezember 2022) beweiswürdigend zum Schluss, dass der Anklagesach- verhalt gemäss Strafbefehl – ausgenommen von der aus dem beschriebenen Sachverhalt geschlussfolgerten Pflichtverletzung – erstellt sei (S. 7 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 149 f.). Darüber hinaus ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die Beschuldigte und D.________ zum Zeitpunkt der Lern- fahrt erst seit ein paar Monaten gekannt hätten und die Beschuldigte vom Drogen- konsum von D.________ nichts gewusst habe. Weiter sei es D.________, abgese- hen von den engen Pupillen und der fehlenden Lichtreaktion, am 20. Dezember 2022 körperlich nicht anzumerken gewesen, dass er am Vorabend Cannabis kon- sumiert habe (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 150 f.). 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie am 20. Dezember 2022 als Begleitper- son fungierte und zusammen mit D.________ als Lernfahrer (resp. Fahrschüler; vgl. Art. 15 Abs. 2 SVG) auf der E.________ (Autobahneinfahrt) mit einem Perso- nenwagen unterwegs war (pag. 40). Unbestritten ist sodann, dass sie anlässlich dieser Fahrt im Rahmen einer routinemässigen Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und bei D.________ ein Drogenschnelltest durchgeführt wurde, wel- cher positiv auf die Substanz THC reagierte (pag. 40; pag. 116 Z. 32 ff.; pag. 118 Z 24 ff.). Zudem ist unbestritten, dass die forensisch-toxikologische Untersuchung be- treffend D.________ einen THC-Wert von mindestens 3.0 µg/L ergab (Akten BJS 22 26997, pag. 10 ff.). Zu prüfen ist einzig, ob die Beschuldigte sich vor der Lernfahrt über die Fahrfähig- keit resp. einen möglichen Drogenkonsum von D.________ hätte informieren müs- sen (vgl. dazu auch die Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft, pag. 198), wobei es sich um eine Rechtsfrage handelt. Mit Blick darauf sind in sachverhaltlicher Hinsicht die Begleitumstände der Lernfahrt zu klären. So interes- sieren namentlich die Dauer und Intensität der Bekanntschaft zwischen der Be- schuldigten und D.________ und damit verbunden die Frage, ob die Beschuldigte vom Cannabiskonsum von D.________ wusste. Zudem ist zu prüfen, ob am 20. Dezember 2022 erkennbare Hinweise auf den Drogeneinfluss von D.________ bestanden und die Beschuldigte diese bemerkte und gegebenenfalls als solche er- kannte. 5 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Dauer und Intensität der Bekanntschaft Die Kammer kann sich der Beweiswürdigung der Vorinstanz zu den Begleit- umständen der Lernfahrt vollumfänglich anschliessen. So erachtet auch die Kam- mer aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Beschuldig- ten und D.________ als erstellt, dass sich die beiden anlässlich einer PC-Support- Dienstleistung durch D.________ kennengelernt haben (pag. 117 Z. 24, pag. 121 Z. 43 ff.). Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass die Aussagen der Be- schuldigten, wonach sie D.________ im Zeitpunkt der Lernfahrt erst seit ein paar Monaten gekannt habe (pag. 12, pag.117 Z. 24 ff.), konstant blieben und sich als glaubhaft erweisen. Demgegenüber machte D.________ diesbezüglich wider- sprüchliche Aussagen. So sprach er zunächst von einem Jahr (pag. 122 Z. 18) der Bekanntschaft, auf nochmalige Frage von zwei Jahren (pag. 122 Z. 22) und führte schliesslich aus, dass er sich nicht sicher sei, ob die Beschuldigte seit einem oder zwei Jahren oder weniger lange im gleichen Wohnhaus lebe wie er (pag. 122 Z. 43 f.). Mit der Vorinstanz ist daher für die Frage der Dauer der Bekanntschaft zwi- schen der Beschuldigten und D.________ auf die Aussagen der Beschuldigten ab- zustellen. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte und D.________ anlässlich einer PC-Support-Dienstleistung durch D.________ kennengelernten und sie sich im Zeitpunkt der Lernfahrt erst seit ein paar Monaten kannten. Was die Art der Beziehung anbelangt, liess die Vorinstanz zu Recht offen, ob zwi- schen der Beschuldigten und D.________ im Zeitpunkt der Lernfahrt eine Liebes- beziehung bestand, zumal die Aussagen der beiden diesbezüglich auseinanderge- hen und sich die Antwort ohnehin nicht massgeblich auf das Beweisthema auswir- ken würde. So führte die Beschuldigte anlässlich ihrer erstinstanzlichen Einver- nahme aus, dass sie und D.________ eine Liebesbeziehung führen würden, wel- che wohl bereits im Zeitpunkt der Lernfahrt bestanden habe (pag. 117 Z 39 ff.). Dagegen verneinte D.________ eine Liebesbeziehung mit der Beschuldigten zu führen und bezeichnete die Beziehung als freundschaftlich (pag. 122 Z. 24 ff.). Im- merhin kann betreffend Intensität der Beziehung festgehalten werden, dass die Be- schuldigte und D.________ im Tatzeitpunkt zwar im gleichen Wohnhaus, aber in zwei verschiedenen Wohnungen lebten, was sich aus den Schilderungen der bei- den implizit ergibt (vgl. dazu pag. 116 Z. 26 f., pag. 117 Z. 2 f. [Aussagen der Be- schuldigten]; pag. 121 Z. 31, pag. 124 Z. 2 und 5 [Aussagen von D.________]). Zudem begaben sie sich gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen (pag. 117 Z. 11 f., Z. 20 f.; Z. 28 f; pag. 122 Z. 10 ff., Z. 14 f.) vor dem Vorfall vom 20. De- zember 2022 regelmässig miteinander auf Lernfahrten. Dass sich die Beschuldigte bei der Vorinstanz nicht mehr an die genaue Anzahl Lernfahrten erinnern konnte (pag. 21 f.) und bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022 noch angab, D.________ etwa 20-mal als Begleitperson begleitet zu haben (pag. 12), ändert an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, wonach sie regelmässig, d.h. mehr- fach, mit D.________ auf Lernfahrten gewesen ist, nichts. Diese Diskrepanz dürfte auf den Zeitabstand zwischen der Lernfahrt resp. den unmittelbar danach gemach- ten Erstaussagen gegenüber der Polizei und der erstinstanzlichen Verhandlung 6 zurückzuführen sein. Folglich ist zur Intensität der Beziehung zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigte und D.________ im gleichen Wohnhaus, aber in zwei verschiedenen Wohnungen, lebten und sie vor dem Vorfall vom 20. De- zember 2022 regelmässig miteinander auf Lernfahrten waren. 12.2 Der Drogenkonsum von D.________ und das Wissen der Beschuldigten Die Beschuldigte und D.________ gaben übereinstimmend an, dass die Beschul- digte zum Zeitpunkt der Lernfahrt nicht um den Cannabiskonsum von D.________ gewusst habe (pag. 118. Z. 7 ff., Z. 14 ff.; pag. 124 Z. 1 f.) und D.________ erklär- te, dass er nicht vor ihr gekifft habe (pag. 124 Z. 2). Zur Regelmässigkeit des Kif- fens führte D.________ aus, dass er meistens am Wochenende kiffe, wenn er ge- rade nichts zu tun habe (pag. 123 Z. 31) und gab weiter an, dass er am Montag vor dem Vorfall gekifft habe (pag. 123 Z. 41 f. und 45). Er habe probiert «aufzuhören und wieder. Aufhören und wieder, so ist es gewesen» (pag. 123 Z. 28). Aufgrund der eher kurzen Dauer der Bekanntschaft im Zeitpunkt der Lernfahrt und der Tat- sache, dass die Beschuldigte und D.________ – welche Art Beziehung sie auch immer führten – in verschiedenen Wohnungen lebten, erscheint es der Kammer durchaus denkbar, dass die Beschuldigte keine Kenntnis vom Cannabiskonsum von D.________ hatte, selbst wenn die beiden regelmässig miteinander auf Lern- fahrten gewesen sind. Auf die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten und D.________ kann abgestellt und festgehalten werden, dass die Beschuldigte vom Cannabiskonsum von D.________ nichts wusste. 12.3 Hinweise auf den Drogeneinfluss am 20. Dezember 2022 und Wissen der Be- schuldigten Was den Zustand resp. das Verhalten von D.________ während der Polizeikontrol- le bzw. Fahrt anbelangt, hielt das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit (pag. 7 f.) unter «Beobachtungen bei der Person» auf einer standardisierten An- kreuzliste fest, dass sein Gang beim Aussteigen unauffällig, aber seine zeitli- che/örtliche Orientierung gestört gewesen sei. Er sei zudem schläfrig/apathisch und unruhig/angetrieben gewesen, wobei dieses Verhalten während der Kontrolle gleichgeblieben sei. Ferner sei seine Reaktion verlangsamt, seine Sprache lallend, seine Pupillen eng und eine Lichtreaktion vorhanden gewesen. Schliesslich habe er eine laufende Nase und Cannabisgeruch aufgewiesen (pag. 8). Unter «Grund für die Durchführung» des Betäubungsmittelschnelltests wurde handschriftlich ver- merkt, dass D.________ keine Lichtreaktion gezeigt, enge Pupillen aufgewiesen, den Konsum angegeben und «BM» [gemeint Betäubungsmittel] bei sich getragen habe (pag. 7). Im Anzeigerapport wurde sodann festgehalten, dass bei D.________ sehr enge Pupillen und eine fehlende Lichtreaktion festgestellt worden seien; diese Feststellungen seien der Anlass für die Durchführung eines Drogenschnelltests gewesen (pag. 5). Es ist vorab festzuhalten, dass die Feststellungen im Protokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit teilweise widersprüchlich sind: Während unter dem Punkt «Grund für die Durchführung eines Betäubungsmittel-Vortests» eine fehlende Lichtreaktion vermerkt wurde (pag. 7), wurde unter «Beobachtungen bei der Person» festgehal- ten, dass eine Lichtreaktion vorhanden gewesen sei (pag. 8). Ferner ist kaum ver- 7 einbar, dass D.________ zugleich schläfrig/apathisch und unruhig/angetrieben ge- wesen sein soll, da dies gegenteilige Verhaltensbilder sind. Zudem wurden eine laufende Nase, Cannabisgeruch sowie eine verlangsamte Reaktion und lallende Sprache festgestellt (pag. 8) – diese Beobachtungen fanden jedoch keinen Ein- gang in den Anzeigerapport (vgl. pag. 4 ff.), wurden dort nicht als Gründe für die Durchführung des Betäubungsmittelschnelltests genannt und somit nicht als aus- schlaggebend für den Schnelltest erachtet. Da unter «Grund für die Durchführung eines Betäubungsmittelvortests» die fehlende Lichtreaktion und die engen Pupillen handschriftlich ausformuliert wurden (pag. 7), das angetriebene Verhalten neben den Polizisten auch vom untersuchenden Arzt des Instituts für Rechtsmedizin fest- gestellt wurde (Strafakten BJS 22 26997, pag. 13), geht die Kammer davon aus, dass diese Umstände tatsächlich vorlagen, sich hingegen die übrigen Feststellun- gen der Polizei gemäss Ankreuzliste (u.a. zeitliche/örtliche Desorientierung, Can- nabisgeruch, lallende Sprache) nicht rechtsgenüglich erstellen lassen. Dies insbe- sondere mit Blick auf die tatnahe ärztliche Untersuchung von D.________ am 20. Dezember 2022 um 11:30 Uhr (d.h. eine Stunde und 45 Minuten nach der Poli- zeikontrolle), welche neben dem angetriebenen Verhalten keine Auffälligkeiten er- gab. Der untersuchende Arzt erachtete insbesondere das Bewusstsein von D.________ als klar, die zeitliche und örtliche Orientierung als erhalten, die Spra- che als unauffällig und er schätzte den Beeinträchtigungsgrad insgesamt als leicht ein (Strafakten BJS 22 26997, pag. 13). Zum – mit Ausnahme der engen Pupillen, fehlenden Lichtreaktion und des inneren Antriebs – unauffälligen körperlichen Verhalten passen schliesslich auch die kon- stanten und miteinander in Einklang stehenden Aussagen von D.________ und der Beschuldigten. D.________ erklärte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022, er habe am Vorabend zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr ei- nen Joint Marihuana geraucht (pag. 8, 10). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vor der Vorinstanz gab D.________ ebenso an, am Vorabend gekifft zu haben (pag. 123 Z. 10 f. und 20 f.). Die Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er kiffe. Er habe nur in seiner Wohnung und nicht vor ihr gekifft (pag. 124 Z. 1 f.). Er habe sich während der Lernfahrt nicht high gefühlt (pag. 124 Z. 15 ff.). Nachdem D.________ auf die Frage, ob die Beschuldigte am 20. Dezember 2022 hätte merken können, dass er am Vorabend gekifft habe, angab «Kann sein» (pag. 124 Z. 25 und 31), führte er schliesslich aus, es sei nicht möglich, dass die Beschuldigte gemerkt ha- be, dass er gekifft habe (pag. 124 Z. 34). Die Beschuldigte gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2022 an, dass D.________ sehr gut gefahren sei und sie nicht gewusst habe, dass er kiffe, nur dass er Zigaretten drehe (pag. 12). Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Vorinstanz gab sie ebenso an, nicht gewusst zu haben, dass D.________ kiffe (pag. 118 Z. 7 ff.). Sie habe nie mit ihm über Dro- genkonsum gesprochen (pag. 118 Z. 14 ff.), sie habe sich nie bei ihm erkundigt, da sie davon ausgegangen sei, es sei klar, dass man entweder Drogen nehme oder fahre (pag. 118 Z. 18 ff., pag. 119 Z. 1 ff Z. 5 ff.). Ihr sei während der Lernfahrt am Verhalten von D.________ nichts aufgefallen, er habe keine Konzentrationslücken gehabt und er sei gut gefahren (pag. 118 Z. 29 ff.). Dass sich D.________ rund fünfzehn Stunden nach seinem Konsum nicht mehr high fühlte und sein Verhalten – abgesehen vom inneren Antrieb – unauffällig war, erachtet die Kammer somit ge- 8 stützt auf die ärztliche Einschätzung und die Aussagen der Beschuldigten und D.________ als erstellt. Bei D.________ dürfte gemäss seinen Angaben zum Can- nabiskonsum denn auch eine gewisse Gewöhnung vorgelegen haben. Weiter erscheint es glaubhaft, dass die Beschuldigte, wie sie ausführte (pag. 118 Z. 34 ff.), die engen Pupillen und die fehlende Lichtreaktion nicht bemerkte, hätte sie doch für die Beurteilung der Lichtreaktion einen Pupillentest (mit einer Taschen- lampe) vornehmen müssen. Zudem waren sie bei Tageszeit (um 09:45 Uhr) und somit guten Lichtverhältnissen unterwegs, wobei die Pupillen natürlicherweise klei- ner sind als bei dunklen Lichtverhältnissen und eine Verengung leichter übersehen werden kann. Es ist somit gestützt auf ihre Aussagen davon auszugehen, dass sie diese beiden Umstände nicht bemerkte. Zudem verneinte die Beschuldigte die Fra- ge, ob ihr aufgefallen sei, dass D.________ auf der Lernfahrt anders gewesen sei als sonst und erklärte anhand von Beispielen glaubhaft, dass sie «nichts Anderes bemerkt» habe (pag. 118 Z. 31 f.). Dass die Beschuldigte bei D.________ kein an- getriebenes Verhalten feststellte, stellt keinen Widerspruch zu den polizeilichen und ärztlichen Feststellungen dar. Es handelt sich dabei um eine subjektive Einschät- zung und es ist durchaus möglich, dass das Verhalten von D.________ für die Be- schuldigte «normal» resp. «typisch» empfunden, währenddessen dieses von den aussenstehenden Polizisten und dem untersuchenden Arzt als auffällig einge- schätzt wurde. Zudem liesse sich dieses auch plausibel mit dem Stress der Anhal- tesituation erklären und könnte erst in diesem Moment eingetreten sein. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass D.________ bei der Po- lizeikontrolle neben den engen Pupillen, der fehlenden Lichtreaktion und dem an- getriebenen Verhalten keine Anzeichen für einen Cannabiskonsum am Vorabend aufwies. Zudem ist erstellt, dass die Beschuldigte die engen Pupillen und die feh- lende Lichtreaktion nicht bemerkte. Ebenso wenig stellte sie fest, dass D.________ anders gewesen wäre als sonst. 12.4 Beweisergebnis Zusammenfassend geht die Kammer somit von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschuldigte und D.________ lernten sich im Rahmen einer PC- Supportdienstleistung kennen. Zum Zeitpunkt der Lernfahrt vom 20. Dezember 2022 kannten sie sich erst seit einigen Monaten und unternahmen zuvor regelmäs- sig gemeinsame Lernfahrten. Am 20. Dezember 2022 fungierte die Beschuldigte bei einer Lernfahrt als Begleitperson. Auf der E.________ (Autobahneinfahrt) wur- de um ca. 09:45 Uhr eine routinemässige Polizeikontrolle durchgeführt. Dabei stell- te die Polizei bei D.________ verengte Pupillen, eine fehlende Lichtreaktion sowie ein angetriebenes Verhalten fest. In der Folge wurde ein Drogenschnelltest durch- geführt, welcher positiv auf den Wirkstoff THC reagierte. Die anschliessend ange- ordnete forensisch-toxikologische Untersuchung ergab einen THC-Wert im Blut von mindestens 3.0 µg/L. Die Beschuldigte hatte keine Kenntnis vom Cannabiskonsum von D.________ und hat am 20. Dezember 2022 weder die verengten Pupillen, die fehlende Lichtreaktion noch ein angetriebenes Verhalten bemerkt. Darüberhinaus- gehende Hinweise auf einen Drogeneinfluss lagen bei D.________ nicht vor. 9 III. Rechtliche Würdigung 13. Gesetzliche und theoretische Grundlagen 13.1 Objektiver Tatbestand Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur rechtlichen Würdigung kann auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 151 ff.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimit- teleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Gemäss der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VRV), wobei die Betäubungsmittel als nachgewiesen gel- ten, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 1,5 µg/L überschreiten (Art. 34 Bst. a der Verordnung des ASTRA [VSKV-ASTRA, SR 741.013.1] zur Strassenver- kehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]; vgl. Urteil des Bundesgerichts [nach- folgend: BGer] 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.3). Gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können (Art. 100 Ziff. 3 SVG). Nach Art. 15 Abs. 2 SVG sorgt die Begleitperson dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchge- führt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt, sie trägt die gleiche Verantwortung, wie wenn sie selbst am Steuer sitzen würde (BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich/Basel/Genf 2022, N 417 zu Art. 15). Die Begleitperson ist nicht ein gewöhnlicher Beifahrer; sie ist von Geset- zes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt. Inso- fern führen beide, Fahrschüler und Begleitperson, das Fahrzeug gemeinsam (vgl. BGer 6B_1387/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2 m.V.a. BGE 128 IV 272 E. 3.1). Die Begleitperson nimmt gegenüber dem Fahrschüler eine Ausbildungs- und Überwa- chungsaufgabe wahr; sie hat ihn auf Gefahren aufmerksam zu machen und Anwei- sungen zu erteilen. Im Einzelnen muss die Begleitperson neben dem Fahrschüler Platz nehmen. Nötigenfalls muss sie in den Führungsvorgang eingreifen und die Handbremse ziehen oder das Steuer herumreissen können. Auch die Fahrtroute hat der Begleiter nach Massgabe der Fähigkeiten des Fahrschülers festzulegen (BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 13 ff. zu Art. 15; vgl. auch Art. 27 VRV und BGE 128 IV 272 E. 3.1). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben be- gangen werden (Art. 11 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Begleiters begründende Pflicht- 10 verletzung wird in aller Regel in der Unterlassung einer erforderlichen Massnahme zur Verhinderung des in Frage stehenden Delikts bestehen (KESHELAVA/DANGUBIC, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 30 zu Art. 100). 13.2 Subjektiver Tatbestand Der Begleiter kann die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verlet- zen (KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N 30 zu Art. 100). Vorsätzlich begeht eine Tat, wer diese mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits ausreicht, dass er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 StGB). Die Fahrlässigkeit richtet sich demgegenüber nach der all- gemeinen Umschreibung in Art. 12 Abs. 3 StGB. Demnach begeht fahrlässig ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (sog. unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (sog. bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 14. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Ansicht, eine Begleitperson müsse unabhängig von äusseren Verdachtsmomenten an der grundsätzlichen Fahrfähigkeit des Fahrschü- lers zweifeln, den Auslegungsrahmen von Art. 100 Ziff. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 SVG sprengen würde. So werde bereits während der Theorieprüfung von den Fahrschü- lern Wissen im Bereich von Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum abverlangt. Zu- dem sei allgemein bekannt, dass nach dem Konsum von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln die Abbaustoffe für eine bestimmte Zeit im Blut nachweisbar blieben (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 153 f.). Zur Frage, ob die Beschuldigte gestützt auf die konkreten Umstände verpflichtet war, sich bei D.________ über einen allfälligen Drogenkonsum zu informieren und sich zu vergewissern, dass dieser keine Drogen konsumiert hatte, äusserte sich die Vorinstanz zusammenfassend wie folgt: Bei D.________ handle es sich um einen 53-jährigen Familienvater, der die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt erst seit ein paar Monaten gekannt habe. Die Beschuldigte habe zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Cannabis-Konsum von D.________ gehabt, zudem seien neben den kleinen Pupillen, der fehlenden Lichtreaktion und dem angetriebenen Verhalten keine objektiven Anhaltspunkte vorgelegen, welche auf einen Konsum am Vor- abend der Lernfahrt hingewiesen hätten. Das angetriebene Verhalten könne so- dann auch auf charakterliche Züge zurückzuführen sein. Der Beschuldigten, wel- che keine Berührungspunkte mit Drogen und als gelegentliche Begleitperson fun- giert habe, könne unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, sie habe den vorgängigen Drogenkonsum aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt. Ei- ne fehlende Lichtreaktion wäre sodann nur feststellbar gewesen, wenn die Be- schuldigte mit einer Lampe in die Augen von D.________ geleuchtet hätte. Hinzu komme, dass D.________ als sehr erfahrener Fahrschüler zu qualifizieren sei, womit die Verantwortlichkeit der Begleiterin weniger weit reiche. Der Beschuldigten als gelegentliche Begleitperson, könne unter den geschilderten Umständen kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich bei ihrem 53-jährigen Fahrschüler nicht 11 über seine Fahrfähigkeit informiert habe. Es hätten keine feststellbaren Anzeichen auf den vorgängigen Drogenkonsum hingewiesen (S. 12 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 154). 15. Oberinstanzliche Vorbringen 15.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen vor, eine allgemeine Pflicht, sich vor jeder Lernfahrt über die Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu informieren, sprenge den Auslegungsrahmen von Art. 100 Ziff. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 SVG nicht. Die Fahrfähigkeit des Fahrschülers stelle eine Grundvoraussetzung dafür dar, dass dieser überhaupt ein Motorfahrzeug führen dürfe und müsse unabhängig von allfäl- ligen Verdachtsmomenten überprüft werden. Es gehöre zu den Pflichten der Be- gleitperson, sich vor Antritt der Lernfahrt über die Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu vergewissern. So müsse sich die Begleitperson zumindest mündlich erkundigen, ob der Fahrschüler fahrfähig sei bzw. ob dieser in den letzten 24 Stunden vor Fahrtantritt Alkohol, Drogen und/oder Medikamente konsumiert habe. Falle die Antwort des Fahrschülers negativ aus, dürfe sich die Begleitperson darauf verlas- sen, sofern keine äusseren Verdachtsmomente vorliegen, welche einen anderen Schluss zulassen würden (pag. 199 f.). Indem sich die Beschuldigte vor Fahrtantritt bei D.________ nicht nach dessen Fahrfähigkeit erkundigt habe, habe diese die ihr gemäss Art. 15 Abs. 2 SVG obliegende Pflicht verletzt, womit der objektive Tatbe- stand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 3 SVG erfüllt sei (pag. 200). Vorliegend könne der Beschuldigten weder vorsätzliches oder eventualvorsätzli- ches noch bewusst fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Demgegenüber ha- be die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen ihres Verhaltens nicht bedacht. Folglich sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 100 Ziff. 3 SVG erfüllt (pag. 200). 15.2 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung führte demgegenüber aus, es könne nicht verlangt werden, dass eine Begleitperson unabhängig von äusseren Verdachtsmomenten, mithin bei jeder Lernfahrt mit jedem Fahrschüler, ganz grundsätzlich an dessen Fahrfähigkeit zwei- feln müsse und ihr stets eine Fragepflicht obläge. Vielmehr könne sich eine Be- gleitperson auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes und Verhaltens des Fahrschülers über dessen Fahrfähigkeit vergewissern (pag. 212 f.). Zu verlangen, dass sich eine Begleitperson vor Antritt der Fahrt mündlich über Alkohol-, Betäu- bungsmittel- oder Medikamentenkonsum erkundige, sei weder zweckmässig, noch entspreche es der gelebten Realität (pag. 213). Bei älteren oder erfahreneren Fahrschülern müssten Begleitpersonen sodann auf eine gewisse Eigenverantwor- tung des Fahrschülers zählen dürfen (pag. 213). Dieser sei gemäss Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Für die Beurteilung, wer für eine Verkehrsre- gelverletzung verantwortlich sei, komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Im Übrigen sei der konkrete Nutzen einer Fragepflicht dahingestellt, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass entsprechende Fragen von jedem Fahrschüler wahrheitsgemäss beantwortet würden (pag. 214). 12 Die Beschuldigte habe D.________ seit ein paar Monaten gekannt. Vom gelegent- lichen Cannabiskonsum des 54-jährigen Familienvaters habe sie keine Kenntnisse gehabt und es hätten auch keinerlei Gründe vorgelegen, einen solchen zu vermu- ten. Zudem habe es sich bei D.________ um einen erfahrenen Fahrschüler gehan- delt. Das Verhalten und Aussehen von D.________ unmittelbar vor der besagten Lernfahrt hätten zu keinen Zweifeln Anlass gegeben. Es habe sich bei der Kontrolle vom 20. Dezember 2022 um eine reine Routinekontrolle gehandelt und die Verhal- tens- und Fahrweise von D.________ sei völlig unauffällig gewesen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass seine Fahrfähigkeit mit dem THC-Wert von 3 µg/L tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei, umso weniger habe die Beschuldigte den erfolgten Konsum erkennen oder erahnen können (pag. 215). Schliesslich habe D.________ der Beschuldigten gegenüber seinen Cannabiskonsum nie preisgege- ben. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er die Frage nach einem allfälli- gen Konsum wahrheitsgemäss bejaht hätte. Der Erfolg hätte also so oder anders nicht abgewendet werden können (pag. 216). 16. Erwägungen der Kammer 16.1 Vorbemerkungen D.________ hat den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähi- gem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG erfüllt, wofür er mit Strafbefehl vom 24. Juli 2023 rechtskräftig verurteilt wurde (Strafakten BJS 22 26997, pag. 45). Es liegt mithin eine strafbare Handlung auf einer Lernfahrt i.S.v. Art. 100 Ziff. 3 SVG vor, für welche im vorliegenden Verfahren die Verant- wortlichkeit der Beschuldigten als Begleiterin zu prüfen ist. Konkret stellen sich die Fragen, ob eine Pflicht der Begleitperson besteht, unab- hängig von Verdachtsmomenten vor jeder Lernfahrt (E. 16.2.1 hiernach) sowie bei Vorliegen von Verdachtsgründen die Fahrfähigkeit des Fahrschülers ausdrücklich zu erfragen (E. 16.2.2 hiernach). Zudem ist zu prüfen, ob die Beschuldigte die vor- liegenden Verdachtsgründe (Pupillenverengung, fehlende Lichtreaktion, angetrie- benes Verhalten) hätte erkennen müssen (E. 16.2.3). 16.2 Zur Frage, ob eine Pflicht der Begleitperson besteht, die Fahrfähigkeit eines Fahrschülers zu erfragen 16.2.1 Ohne Vorliegen von Verdachtsgründen Art. 15 Abs. 2 SVG sieht vor, dass die Begleitperson dafür zu sorgen hat, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Art. 27 VRV hält konkretisierend fest, dass die Begleitperson neben dem Fahrschüler (ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren) Platz nehmen muss, sie wenigstens die Handbremse leicht errei- chen kann (Art. 27 Abs. 1 VRV) und die Fahrtroute nach Massgabe der Fähigkeiten des Fahrschülers festzulegen hat (Art. 27 Abs. 4 VRV). Zudem muss der Fahrschü- ler einen Lernfahrausweis besitzen (Art. 17 VZV). Die herrschende Lehre geht so- dann davon aus, dass sich die Begleitperson zu vergewissern hat, dass der Fahr- schüler nicht wegen Alkoholeinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist (KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N 28 zu Art. 100; JEANNERET, in: Les dispositions 13 pénales de la Loi sur la circulation routière [LCR], 2007, N 106 zu Art. 100; GIGER, in: SVG-Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, N 18 f. zu Art. 100). Wie sich diese Pflicht, sich über die Fahrfähigkeit zu «verge- wissern» konkret gestaltet, wird in weiten Teilen der Lehre hingegen nicht themati- siert. Auch das Bundesgericht hat sich bislang nicht dazu geäussert. Die General- staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Argumentation auf die Lehrmeinung von WEISSENBERGER, welcher die Pflicht wie folgt präzisiert (vgl. dazu die Berufungs- begründung, pag. 200). Der Begleiter muss insbesondere sicherstellen, dass der Fahrschüler die Lernfahrt nicht alkoholisiert (mit 0,1 Promille oder mehr) antritt (vgl. Art. 31 Abs. 2bis und 2ter SVG und Art. 2a Abs. 1 und 2 VRV). Abgesehen von klaren, offensichtlichen Fällen von Angetrunkenheit ist ungewiss, welche Abklärungen der Begleiter vornehmen muss und kann. Zunächst wird man wohl verlangen müssen, dass er sich beim Fahrschüler darüber erkundigt, ob dieser in den vorangehenden rund 24 Stunden Betäubungs- mittel, Medikamente oder Alkohol konsumiert hat. Sofern er aufgrund der Antwort oder der Umstände Zweifel an der Fahrfähigkeit des Fahrschülers hat bzw. haben müsste, darf er die Fahrt nicht antreten oder muss den Fahrschüler einem Atem-Alkoholtest mit den handelsüblichen – wenn auch wenig ver- lässlichen – Wegwerfgeräten unterziehen. Von gewerbsmässigen Fahrlehrern wird man höhere An- forderungen an die entsprechenden Abklärungen der Fahrfähigkeit des Lernfahrers fordern müssen als von gelegentlichen Begleitpersonen. In der Praxis wird man dem Begleiter aber wohl nur in ein- deutigen Fällen von Angetrunkenheit oder auf anderen Umständen beruhender Fahrunfähigkeit Fahr- lässigkeit oder gar Eventualvorsatz nachweisen können (WEISSENBERGER, in: Kommentar Strassen- verkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N 6 zu Art. 15). Art. 15 Abs. 2 SVG hält fest, dass die Begleitperson dafür zu sorgen hat, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Welche konkreten Abklärungen die Begleitperson im Hinblick auf die Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu treffen hat bzw. welche Tragweite ihre Pflicht im Sinne von Art. 15 Abs. 2 SVG diesbezüglich hat, lässt sich dem Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 SVG hingegen nicht entnehmen und es ergibt sich daraus jedenfalls keine ausdrückliche Pflicht der Begleitperson, sich verdachtsunabhängig vor jedem Fahrtantritt ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des jeweiligen Fahrschülers zu er- kundigen. Ebenso wenig geht solches aus den Verordnungsbestimmungen von Art. 17 VZV und Art. 27 VRV hervor, welche Art. 15 SVG konkretisieren. Mit der Marginalie «Strafbarkeit» hält Art. 100 Ziff. 3 Abs. 1 SVG fest, dass für strafbare Handlungen auf Lernfahrten der Begleiter verantwortlich ist, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Gleichzeitig weist Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 SVG dem Fahrschüler explizit eine Eigen- verantwortung zu – jedenfalls insoweit, als er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können. Daraus folgt, dass nicht die gesamte Verantwortung für eine Lernfahrt auf der Begleitperson lastet und auch der Fahr- schüler im Rahmen seiner Fähigkeiten zur sicheren Durchführung der Fahrt beitra- gen muss. Somit bestehen zwar – neben den gesetzlich näher umschriebenen Pflichten (vgl. Art. 17 VZV und Art. 27 VRV) – eine allgemeine Schutzpflicht (Art. 15 Abs. 2 SVG) und Verantwortlichkeit (Art. 100 Ziff. 3 Abs. 1 SVG) der Begleitperson, diese richten sich allerdings nach dem Ausbildungsstand des Fahrschülers (vgl. 14 dazu KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N 29 zu Art. 100; KÜBLER, Verantwortlichkeit und Strafbarkeit auf Begleitfahrten, in: Strassenverkehr 2/2014, S. 40) und deren Tragweite ist mithin einzelfallabhängig. Was den Ausbildungsstand von Lernfahrern anbelangt, kann zudem festgehalten werden, dass das grundlegende Wissen über das Verbot des Fahrens im fahrunfähigen Zustand bereits im Rahmen der theoreti- schen Fahrausbildung vermittelt wird. Dieses Wissen gehört zum elementaren ver- kehrsrechtlichen Grundverständnis und der Lernfahrausweis wird erst nach be- standener Theorieprüfung erteilt, wodurch die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, die Verkehrsregeln zu kennen (vgl. Art. 14a Abs. 1 Bst. a SVG). Gerade deswegen kann von einem Fahrschüler erwartet werden, dass er sich bereits in ei- nem frühen Stadium seiner Ausbildung den Anforderungen der Fahrfähigkeit be- wusst ist und die Verantwortung dafür trägt, dass diese bei jeder Fahrt vorliegt. So wurde D.________ in einem separaten Strafverfahren denn auch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG rechtskräftig verurteilt (vgl. Vorbemerkungen, E. III.16.1 vor- ne). Nach dem Gesagten sprechen der Wortlaut und die Systematik der Bestim- mung von Art. 15 Abs. 2 SVG gegen das Bestehen einer generellen Pflicht der Be- gleitperson, sich verdachtsunabhängig vor jedem Fahrtantritt ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu erkundigen. Weiter ist festzuhalten, dass die Strassenverkehrsgesetzgebung den Schutz der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit bezweckt und als Ziel die Verkehrssicherheit anstrebt (WALDMANN/ KRAEMER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 18 zu Allgemeine Vorbemerkungen SVG). Ein ausdrückliches, ver- dachtsunabhängiges Erkunden, ob die Fahrfähigkeit des jeweiligen Fahrschülers gegeben ist, ist nur dann geeignet, die Verkehrssicherheit zu wahren, wenn der fahrunfähige Fahrschüler auf die Frage, ob er fahrfähig sei, eine wahrheitsgetreue verneinende Auskunft gibt. Diesfalls könnte resp. müsste von der Lernfahrt abge- sehen und dadurch die Verkehrssicherheit gewahrt werden. Eine solche Selbst- auskunft setzt allerdings voraus, dass die betroffene Person einerseits willig ist, über ihre Verfassung wahrheitsgetreu zu berichten und andererseits, dass sie überhaupt in der Lage ist, ihren Zustand korrekt einzuschätzen. Fehlt es daran, ist die Eignung der ausdrücklichen Nachfrage als Mittel zur Wahrung der Verkehrssi- cherheit zumindest zweifelhaft. Selbst wenn ein Fahrschüler seine Fahrfähigkeit bejaht, muss diese nach dem Gesagten nicht zwingend – und schon gar nicht während der ganzen Lernfahrt – vorliegen. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Fahrfähigkeit kein statischer Zustand ist, sondern sich kurzfristig verändern kann (etwa durch plötzliche emotionale Belastungen, Kreislaufprobleme, usw.). Folglich ist eine generelle Fragepflicht einerseits für die Erreichung des Normzwecks (Wah- rung der Verkehrssicherheit) nur beschränkt geeignet, andererseits würde eine sol- che gleichzeitig die Eigenverantwortung des Fahrschülers untergraben, was nicht Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 SVG sein kann. Weiter würde eine generelle Pflicht der Begleitperson, sich verdachtsunabhängig vor jedem Fahrtantritt ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu er- kundigen, bedeuten, dass die Begleitperson vor jeder Lernfahrt, unabhängig von der Dauer und Art der Bekanntschaft, dem Ausbildungsstand, dem Erscheinungs- bild und Verhalten des Fahrschülers, die Fahrfähigkeit ausdrücklich zu erfragen 15 hätte. Dies würde den Ablauf von Lernfahrten erschweren und es ist zu bedenken, dass Lernfahrten nicht nur im Rahmen offizieller Fahrstunden stattfinden, sondern auch im privaten Kontext, oftmals in Alltagssituationen, spontan und situationsab- hängig. Eine formalisierte Kontrolle würde nicht in diese gesetzgeberisch gewollte Gestaltungsfreiheit passen (vgl. zu den Anforderungen an eine Begleitperson, Art. 15 Abs. 1 SVG) und wäre realitätsfremd. Schliesslich können allein durch ein- fache Beobachtungen der Begleitperson mindestens gleichermassen, wenn nicht gar zuverlässigere Hinweise auf eine mögliche Fahrunfähigkeit gewonnen werden (auffälliges/ungewöhnliches Verhalten, eine lallende Stimme, motorische Unsicher- heiten und gerötete Augen). Eine generelle, verdachtsunabhängige Fragepflicht würde sich daher auch als unverhältnismässig erweisen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus Art. 15 Abs. 2 SVG keine Pflicht der Begleitperson ableiten lässt, sich vor jedem Fahrtantritt und ohne Vorliegen von Verdachtsgründen ausdrücklich nach der Fahrfähigkeit des Fahrschülers zu erkun- digen. Eine andere gesetzliche Grundlage ist weder ersichtlich noch dargetan, zu- dem erwiese sich eine solche Pflicht als realitätsfremd und unverhältnismässig. Vielmehr darf die Begleitperson bei Fehlen von Verdachtsmomenten (wie auffälli- gem Erscheinungsbild, Zustand sowie Verhalten des Fahrschülers) davon ausge- hen, dass die Fahrfähigkeit gegeben ist. Eine generelle, verdachtsunabhängige Fragepflicht zur Fahrfähigkeit von D.________ bestand für die Beschuldigte folglich nicht. 16.2.2 Bei Vorliegen von Verdachtsgründen Ob bei Vorliegen von Verdachtsgründen, wie einer Pupillenverengung und fehlen- den Lichtreaktion, eine Pflicht zur weiteren Abklärung der Fahrfähigkeit eines Fahr- schülers gestützt auf Art. 15 Abs. 2 SVG besteht, kann offengelassen werden. Selbst wenn diese Pflicht bejaht würde, kann der Beschuldigten – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – vorliegend kein Vorwurf gemacht werden. 16.3 Zur Frage, ob die Beschuldigte die Verdachtsgründe hätte erkennen müssen Abgesehen von der Pupillenverengung, der fehlenden Lichtreaktion und dem ange- triebenen Verhalten lagen bei D.________ keine Hinweise vor, die auf einen Can- nabiskonsum am Vorabend der Lernfahrt hätten schliessen lassen. Was die Pupil- lenverengung und die fehlende Lichtreaktion anbelangt, kann von der Beschuldig- ten als Laiin nicht erwartet werden, dass sie diese hätte bemerken und als Anzei- chen für einen Drogenkonsum und eine damit verbundene Fahrunfähigkeit deuten müssen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, fand die Lernfahrt zu Ta- geszeit und somit bei guten Lichtverhältnissen statt, wobei die Pupillen natürlicher- weise kleiner sind als bei dunklen Lichtverhältnissen und eine Verengung leichter übersehbar. Für die Feststellung der fehlenden Lichtreaktion hätte die Beschuldigte sogar einen Pupillentest (mit einer Taschenlampe) machen müssen. Dass sich D.________ angetrieben verhalten hat, stellt eine subjektive Einschätzung dar, die von der Beschuldigten weder geteilt noch hätte wahrgenommen werden müssen. Zudem liesse sich das angetriebene Verhalten auch nachvollziehbar mit dem Stress der Anhaltesituation erklären und könnte somit erst nach Erreichen der Kon- trollstelle eingetreten sein. Ferner hatte die Beschuldigte keine Kenntnis darüber, 16 dass D.________ überhaupt Cannabis konsumierte. Es bestanden somit bei D.________ keine konkreten Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum bzw. Droge- neinfluss, welche die Beschuldigte hätte erkennen müssen. Dies wird denn auch von der Generalstaatsanwaltschaft nicht geltend gemacht und eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit ist folglich zu verneinen. 16.4 Fazit Zusammenfassend ist die Kammer der Auffassung, dass für die Beschuldigte keine generelle, verdachtsunabhängige Pflicht bestand, die Fahrfähigkeit von D.________ ausdrücklich zu erfragen. Zudem bestanden keine konkreten Anhalts- punkte für einen Drogenkonsum desselben, welche die Beschuldigte hätte erken- nen müssen, weshalb ihr insgesamt keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Mangels Tatbestandsmässigkeit ist die Beschuldigte somit vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b und Art. 100 Ziff. 3 SVG freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wird die beschuldige Person freigesprochen, so trägt der Kanton, der das Verfahren geführt hat, grundsätzlich die Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens. Die vom Kanton Bern zu tragenden Kosten umfassen die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 500.00; Gebühren Gericht CHF 1'400.00; Auslagen Ge- richt CHF 20.00 [Zeugengeld]), sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Letztere werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskosten- dekretes [VKD; BSG 161.12]). 18. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelver- fahren richtet sich gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO ebenfalls nach Art. 429 StPO. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes 17 (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht beträgt gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitauf- wand (Bst. a) sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Die Vorinstanz stützte sich auf die eingereichte Honorarnote und sprach der Be- schuldigten eine Entschädigung in der Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren zu. Aus Sicht der Kammer drängt sich keine Ände- rung der Entschädigungsregelung in erster Instanz auf. Somit wird der Beschuldig- ten eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 3'726.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 31. Juli 2024 (pag. 217 ff.) für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung befindet sich innerhalb des Rahmentarifs und erscheint mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Entschädi- gung für die Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beläuft sich demnach auf CHF 2'282.55 (inkl. Auslagen und MWST). Ausgangsgemäss hat der Kanton Bern der Beschuldigten eine Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erst- instanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 3'726.25 (inkl. Auslagen und MWST) und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 2'282.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 18 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (THC mind. 3.0 µg/L), angeblich begangen am 20. Dezember 2022 um ca. 09:45 Uhr bei der E.________ (Autobahneinfahrt); unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 3'726.25 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 2'282.55 (inkl. Auslagen und MWST) für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte im oberinstanzlichen Verfahren. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - Bern, 25. Juni 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Volz Der Gerichtsschreiber i.V.: Steffen 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20