1. Zur Bezahlung von CHF 1'345.35 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2023 an die Straf- und Zivilklägerin C.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. Soweit weitergehend wird die bezifferte Schadenersatzklage abgewiesen. 2. Zur Bezahlung von CHF 20'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2022 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 Abs. 3 StPO weiter erkannt: