Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin M.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'280.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'280.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 551.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).