69 Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 13. März 2025 entsprechend deren tatsächlichen Dauer um drei Stunden gekürzt wird. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 4'226.60. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'226.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.2.2 Rechtsanwalt D.________