für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'460.00. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'460.00 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 36.2 Oberinstanzliches Verfahren 36.2.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 12. März 2025 (pag. 914 ff.) für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 19,6 Stunden à