426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und die Schadensersatz- und Genugtuungsforderung der Privatklägerin auch oberinstanzlich gutgeheissen. Die Privatklägerin hat demnach einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Beschuldigten. Die von Rechtsanwalt D.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'460.00.