68 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (19. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023) mit CHF 2'280.65. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'280.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin M.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 551.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 36.1.2 Rechtsanwalt B.__