BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 36.1 Erstinstanzliches Verfahren 36.1.1 Fürsprecherin M.________ Auf das Honorar von Fürsprecherin M.________, welches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2023 (pag. 244 f.) definitiv festgesetzt wurde, ist nicht zurückzukommen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin M.________