Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche, der Sanktion und der Landesverweisung obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend. Infolge seines Unterliegens werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 6'000.00 daher vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.