67 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 6'000.00 festgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche, der Sanktion und der Landesverweisung obsiegend, der Beschuldigte hingegen unterliegend.