35. Verfahrenskosten 35.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen und der Beschuldigte hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'114.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu tragen. 35.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.