Nach Auffassung der Kammer besteht indes kein Anlass für eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Genugtuungssumme. Bei der Bestimmung der Genugtuungshöhe ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass die gesundheitlichen Folgen der Tat für die Privatklägerin – nicht zuletzt mit Blick auf ihr Alter – erheblich waren und gar eine Lebensbedrohung vorlag, welche nur mit einem umgehenden medizinischen Eingriff abgewendet werden konnte. Die Folgen des Raubüberfalls sind für die Privatklägerin noch heute spürbar; sie ist seither in der Bewältigung ihres Alltags eingeschränkt und auf Hilfe angewiesen.