Die Vorinstanz verwies zur Bestimmung der Genugtuungshöhe auf die in der Zivilklage vom 27. Dezember 2023 dargelegte Kasuistik (pag. 426.5 f.) und das Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008, wonach die Regelgenugtuung bei lebensgefährlichen Verletzungen zwischen CHF 20'000.00 und CHF 40'000.00 liege. Sie gelangte zusammengefasst zur Auffassung, dass eine lebensgefährliche Verletzung vorgelegen habe und die Privatklägerin noch heute an den Folgen der Verletzungen leide, weshalb die beantragte Genugtuung von CHF 20'000.00 als angemessen erscheine (pag. 781 f., S. 68 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).