Die Vorinstanz hat die Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung zutreffend wiedergegeben; es sind dies vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Die Vorinstanz verwies zur Bestimmung der Genugtuungshöhe auf die in der Zivilklage vom 27. Dezember 2023 dargelegte Kasuistik (pag.