Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill infrage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen und ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen. Das schliesst den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung zutreffend wiedergegeben;