Die Privatklägerin erlitt aufgrund des Raubüberfalls eine Kopfverletzung mit akuter Lebensgefahr sowie Brüche des linken Jochbeins und des linken Schlüsselbeins. Auch im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung scheint sie sich noch nicht vollständig von den körperlichen Folgen der Tat erholt zu haben. Sie beklagt persistierende Schulterschmerzen sowie einen Verlust an Mobilität und Alltagsautonomie. Sie befindet sich immer noch in medizinischer Behandlung und ist weiterhin auf die Unterstützung Dritter, z.B. der Spitex, angewiesen. Die körperlichen und psychischen Auswirkungen der Tat auf die Privatklägerin sind evident und rechtfertigen eine Genugtuung.