65 Spitex und weitere medizinische Folgen nach sich gezogen. Der Zustand der Privatklägerin habe sich verschlechtert, sie habe an Alltagsmobilität und Sprachkompetenz eingebüsst sowie persistierende Schmerzen in der linken Schulter. Die geforderte Genugtuung befinde sich am unteren Rahmen bei Verletzungen mit Lebensgefahr. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 47 und 49 OR sind erfüllt. Die Privatklägerin erlitt aufgrund des Raubüberfalls eine Kopfverletzung mit akuter Lebensgefahr sowie Brüche des linken Jochbeins und des linken Schlüsselbeins.