41 und Art. 126 Abs. 3 StPO erkannt, dass die Schadenersatzklage der Privatklägerin C.________ soweit weitergehend dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Haftungsquote des Beschuldigten auf 100 % festgelegt wird. Für die Festsetzung der Höhe der Forderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.