Im Weiteren ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der körperlichen Verfassung der Privatklägerin und den anhaltenden gesundheitlichen Folgen, die aus dem Raubüberfall herrühren, mit weiteren, künftigen Gesundheitskosten zu rechnen ist. Für diese künftig anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten zu verantwortenden Tat bleibt das Nachklagerecht gemäss Art. 46 Abs. 2 OR vorbehalten. Folglich wird in Anwendung von Art. 41 und Art.