zzgl. Zins seit dem 29. Juni 2023 (mittlerer Verfalltag, vgl. pag. 778 f., S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ist folglich gutzuheissen. Darüber hinaus wies die Vorinstanz die bezifferte Schadenersatzklage ab. Ein Abweichen hiervon wäre – wie bereits dargelegt – aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich. Im Weiteren ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der körperlichen Verfassung der Privatklägerin und den anhaltenden gesundheitlichen Folgen, die aus dem Raubüberfall herrühren, mit weiteren, künftigen Gesundheitskosten zu rechnen ist.