Eine Erhöhung der Schadenersatzforderung und der Genugtuungssumme ist somit von vornherein ausgeschlossen. Sodann sei an dieser Stelle auf den zivilprozessualen Grundsatz hingewiesen, wonach das Gericht einer Partei einerseits nicht mehr und nichts anderes zusprechen kann, als sie verlangt hat, andererseits auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.