Der Beschuldigte verletzte durch seinen Handtaschenraub das Rechtsgut des Vermögens, der persönlichen Freiheit sowie das Rechtsgut der körperlichen und gesundheitlichen Integrität, womit – nicht zuletzt im Lichte der nicht allzu hohen Anforderungen an diese – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt. Angesichts des verschuldeten Erfolgs sowie des Strafmasses erscheint eine Ausschreibung im SIS auch verhältnismässig. VI. Zivilpunkt