StGB wird dieser qualifizierte Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze erfüllt ist. Der Beschuldigte verletzte durch seinen Handtaschenraub das Rechtsgut des Vermögens, der persönlichen Freiheit sowie das Rechtsgut der körperlichen und gesundheitlichen Integrität, womit – nicht zuletzt im Lichte der nicht allzu hohen Anforderungen an diese – eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt.