63 30.2 In concreto Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde insbesondere wegen qualifizierten Raubes schuldig gesprochen. Gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB wird dieser qualifizierte Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.