66a N 27 ff.). Der Beschuldigte erfüllt mit dem qualifizierten Raub nach Art. 140 Ziff. 4 StGB ein schweres Delikt, welches mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht ist. Sein Verschulden innerhalb dieser qualifizierten Deliktsbegehung wurde vergleichsweise als leicht beurteilt, so dass der Beschuldigte hierfür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wird. Wie bereits dargelegt, schuf der Beschuldigte durch sein Verhalten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; auch bleibt die Rückfallprognose getrübt.